Art. 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG. – Aufsichtsrechtliche Massnahmen: Anordnung der Liquidation einer registrierten Vorsorgeeinrichtung infolge Konkurses der Stifterfirma und nachdem die Aussichtslosigkeit der Wiederherstellung eines ordnungsgemässen finanziellen Zustandes bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Stiftung festgestellt worden ist.
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IV. Soziale Sicherheit
1. Berufliche Vorsorge Art. 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG. – Aufsichtsrechtliche Mass- nahmen: Anordnung der Liquidation einer registrierten Vorsorgeeinrichtung infolge Konkurses der Stifterfirma und nachdem die Aussichtslosigkeit der Wiederherstellung eines ordnungsgemässen finanziellen Zustandes bzw. die Zahlungsunfähigkeit der Stiftung festgestellt worden ist. A. Unter dem Namen P (nachfolgend «Stiftung») mit Sitz in Zug besteht eine von der Firma D mit öffentlicher Urkunde vom 30. Mai 2000 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG. Die Stiftung ist im Register für berufliche Vorsorge unter der Ordnungsnum- mer ZG-0112 eingetragen. Die Stiftung bezweckt vorwiegend im Grossraum Zug die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr angeschlossenen Firmen und allenfalls Verbände sowie für deren Angehö- rige und Hinterlassenen nach Massgabe eines Reglements gegen die wirt- schaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weiter- gehende Vorsorge betreiben. B. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehen- den Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der beruf- lichen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Dieses führt auch das Register für berufliche Vorsorge. Nachdem das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht erstmals am 26. November 2001 vom Stiftungsrat telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass sich die Stiftung offenbar wegen zweckwidriger Verwendung von Stiftungsmitteln in einer äusserst schwierigen finanziellen Lage befinde, hat die Aufsichtsbehörde nach Sitzungen mit dem Stiftungsrat und aufgrund der von ihm gefassten Beschlüsse mit Verfügung vom 13. De- zember 2001 aufsichtsrechtliche Sofortmassnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes der Pensionskasse P, die als Sammel- stiftung geführt wird, angeordnet. So wurde festgestellt, dass die Pensions- kasse P eine massive Unterdeckung aufweist und nicht mehr in der Lage ist, 274
die reglementarischen Ansprüche der Destinatäre sicherzustellen. Sodann wurde die vom Verwaltungsrat der Stifterfirma beschlossene Abberufung des amtierenden Stiftungsrates und die Einsetzung neuer Mitglieder wegen dro- hender Interessenkonflikte ausdrücklich untersagt und mittels Änderung der Stiftungsurkunde bis auf Weiteres der Stifterfirma die Befugnis entzogen, die Mitglieder des Stiftungsrates zu bestimmen oder abzuberufen. Das Handelsregisteramt wurde zudem angewiesen, die Änderung der Stiftungs- urkunde im Handelsregister einzutragen. Schliesslich wurde der Stiftungsrat unter Androhung weitergehender aufsichtsrechtlicher Massnahmen ange- wiesen, für die Wiederherstellung und Sicherstellung geordneter finanzieller Verhältnisse in der Stiftung besorgt zu sein und alle hierfür erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sowie die angeschlossenen Arbeitgeber und Destinatäre unverzüglich und in geeigneter Form über die Sachlage zu infor- mieren. Laut Protokoll der Sitzungen vom 30. November 2001 und 11. Dezember 2001 hat der Stiftungsrat beschlossen, der D als Stifterfirma und zugleich Geschäftsführerin der Stiftung die Verfügungsbefugnis über die auf die Stif- tung lautenden Bankkonti sowie allen Mitarbeitern der Firma D die Zeichnungsberechtigung für die Stiftung mit sofortiger Wirkung zu entzie- hen. Der D, deren Bilanz Mitte November 2001 beim Konkursrichter depo- niert worden war, wurde die Weiterführung sämtlicher Vertriebsaktivitäten für die Pensionskasse P bis auf Weiteres untersagt, ebenso wurde sie ver- pflichtet, dem Stiftungsrat innert Wochenfrist einen verbindlichen Rück- zahlungsplan für die gesamte Schuld per 29. November 2001 von CHF 3,463 Mio. zuzüglich allfälliger weiterer Ausstände zu unterbreiten. Auch musste sie sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Stiftung zwecks Zwischenab- schlusses und Vorrevision bis am 14. Dezember 2001 zur Abholung durch die beauftragte Firma F Treuhand AG, bereit halten. Sodann beschloss der Stiftungsrat, sich während des Sanierungsverfahrens durch M. H. Rechtsan- walt und dipl. Pensionsversicherungsexperte, beraten zu lassen. Über die Stifterfirma D eröffnete der Konkursrichter laut Informationen des Stiftungsrates offenbar am 13. Dezember 2001 den Konkurs. Tags darauf stellte der Stiftungsrat gegen die Stifterfirma das Betreibungsbegehren über CHF 3,463 Mio. wegen ausstehender Darlehens- und Kontokorrentschulden. Schliesslich fand auf Begehren der Stifterfirma am 21. Dezember 2001 eine Besprechung zwischen dem Stiftungsrat, dessen Berater, je zwei Vertre- tern der D und der F Treuhand AG sowie einem Experten, statt, wobei nach konkreten Lösungsmöglichkeiten zur Sanierung der Stiftung gesucht wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch des Stiftungsrates waren auch Vertreter der Aufsichtsbehörde orientierungshalber bei der Besprechung anwesend. An- schliessend an diese Aussprache hielt der Stiftungsrat eine ausserordentliche Sitzung ab und beschloss, nach Prüfung der finanziellen Situation und man- gels Aussichten auf eine realisierbare Sanierung der Pensionskasse P diese 275
per 31. Dezember 2001 vollumfänglich zu liquidieren. Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Stiftungsratssitzung vom 21. Dezember 2001, wel- ches vom Stiftungsrat am 28. Dezember 2001 rechtsgültig unterzeichnet eingereicht wurde, geht ferner hervor, dass die bisherigen Mitglieder die Liquidation der Pensionskasse P durchführen werden und dass die bisherige Kontrollstelle, K AG, Zug, abgewählt und die KPMG Fides, als neue Kon- trollstelle gewählt wurde. Sodann beschloss der Stiftungsrat, seine diesbezüglichen Beschlüsse unverzüglich und direkt beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Laut Angaben des Stiftungsrates besteht seitens der W verbindliche schriftliche Offerte vom 27. Dezember 2001, dass sich alle bisher der Pensionskasse P angeschlossenen Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern zu den gleichen Tarifbedingungen per 1. Januar 2002 der Sammelstiftung der W anschliessen können und somit die Kontinuität der beruflichen Vorsorge sichergestellt ist. Auch liegt dem Stiftungsrat eine Bestätigung der W vom
21. Dezember 2001 vor, wonach die bisherige Risikodeckung zu Gunsten der Versicherten trotz Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages zwischen der Pensionskasse P und der W bis längstens am 31. Januar 2002 gewähr- leistet bleibt. Beide vorgenannten Schreiben hat der Stiftungsrat dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht am 3. Januar 2002 per Fax zu- gestellt; sie werden den Aufsichtsakten beigefügt. Der Konkurs der Stifterfirma und die Aussichtslosigkeit der Wiederher- stellung eines ordnungsgemässen finanziellen Zustandes der Stiftung führ- ten zwangsläufig zum Beschluss des Stiftungsrates vom 21. Dezember 2001, die Pensionskasse P per 31. Dezember 2001 aufzuheben und zu liquidieren. Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB). Nachdem die Pensionskasse P zahlungsunfähig ist und die Schuldner der Stiftung offensichtlich auch nicht in der Lage sind, ihre Ausstände vollumfänglich oder teilweise zu begleichen, ist der Stiftungszweck ohnehin schon durch die (allseitige) Zahlungsunfähigkeit unerreichbar geworden. Eine unverzügliche Aufhebung und Liquidation der Stiftung erscheint nicht nur gerechtfertigt, sondern ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kontinuität und Sicherheit der beruflichen Vorsorge im Interesse der be- troffenen Destinatäre geradezu zwingend notwendig, soll noch grösserer Schaden verhindert werden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Informationen sind die Voraussetzungen für eine sofortige Liquidation der Stiftung somit als erfüllt zu betrachten (Art. 23 Abs. 1 FZG). Für das Verfah- ren sind die gesetzlichen Vorschriften von Art. 58 ZGB mit Verweis auf Art. 913 Abs. 1 OR bzw. Art. 738 ff. OR analog anwendbar. Die Pensionskasse P ist im Handelsregister mit dem Zusatz «in Liquidation» einzutragen und der Stiftungsrat hat im Sinne von Art. 742 Abs. 2 OR einen dreimaligen Schul- denruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen sowie alle 276
weiteren für die ordnungsgemässe Durchführung der Liquidation erforderli- chen Vorkehrungen zu treffen. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht ist laufend zu orientieren. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung zu unterbreiten. F. Nach Art. 74 Abs. 2 Bst. a) BVG kann gegen die vorliegende Verfügung der Aufsichtsbehörde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG in Lausanne Beschwerde geführt werden. Für das Verfahren vor der Be- schwerdekommission BVG gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren (VwVG). Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschieben- de Wirkung. Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unverzichtbar, damit die ange- ordneten Massnahmen zur ordnungsgemässen Liquidation der Stiftung so- fort Wirkung entfalten. ABVSA 3. Januar 2002 277